Artikel 29
Artikel 29 – Vorstrafen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung der Strafbemessung die von einer anderen Vertragspartei wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten erlassenen rechtskräftigen Strafurteile zu berücksichtigen.
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