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Artikel 29 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 29

Artikel 29 – Vorstrafen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung der Strafbemessung die von einer anderen Vertragspartei wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten erlassenen rechtskräftigen Strafurteile zu berücksichtigen.

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