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ARTIKEL 29 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 29

Maritime Angelegenheiten

Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) zum Ausdruck kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog, das gegenseitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und arbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:

  1. a) die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen Freiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und
  2. b) die langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung und die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267813

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