Artikel 295
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
Eine Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens kann den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur dann unterworfen werden, wenn die innerstaatlichen Rechtsmittel entsprechend den Erfordernissen des Völkerrechts erschöpft sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156661
alte Dokumentnummer
N9199553055J
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