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Artikel 296 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 296

Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

(1) Jede Entscheidung, die von einem nach diesem Abschnitt zuständigen Gerichtshof oder Gericht getroffen wird, ist endgültig und wird von allen Streitparteien befolgt.

(2) Die Entscheidung ist nur für die Parteien und nur in bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156662

alte Dokumentnummer

N9199553056J

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