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Artikel 295 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 295

Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens kann den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur dann unterworfen werden, wenn die innerstaatlichen Rechtsmittel entsprechend den Erfordernissen des Völkerrechts erschöpft sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156661

alte Dokumentnummer

N9199553055J

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