Artikel 28
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1976 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120316
alte Dokumentnummer
N7197733239L
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