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Artikel 27 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 27

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120315

alte Dokumentnummer

N7197733238L

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