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Artikel 26 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 26

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus je drei Vertretern der Vertragsstaaten besteht, mindestens alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Ungarn zusammentritt, den Stand der Durchführung der vereinbarten Aktivitäten feststellt und den Regierungen der Vertragsstaaten Vorschläge bezüglich der Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen erstattet.

Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120314

alte Dokumentnummer

N7197733237L

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