Artikel 27
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120315
alte Dokumentnummer
N7197733238L
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