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Artikel 28 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 28

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1976 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120316

alte Dokumentnummer

N7197733239L

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