Artikel 27
(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966, in zweifacher Urschrift.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059104
alte Dokumentnummer
N4196734586L
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