Anlage 1
— Schlußprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgendes fest:
- 1. Die Republik Österreich erklärt, daß die Gemeinde Kuchl, Land Salzburg, beabsichtigt, eine Stichstraße zu errichten, die sie mit dem auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Teil der Roßfeldstraße verbinden soll. Für den Fall der Verwirklichung dieser Absicht sagt die Bundesrepublik Deutschland zu, im Geiste der Freundschaft und der gutnachbarlichen Beziehungen in Verhandlungen mit der Republik Österreich mit dem Ziele einzutreten, den Vertrag den geänderten Verhältnissen anzupassen.
- 2. Die Republik Österreich stellt in Aussicht, im Geiste der Freundschaft und der gutnachbarlichen Beziehungen Wünsche der Bundesrepublik Deutschland bei straßenbaulichen Erweiterungen der Scheitelstrecke auf österreichischem Hoheitsgebiet wohlwollend zu prüfen und deren Erfüllung zu ermöglichen.
- 3. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels 14 auch von den Bediensteten im Dienst gefahrene beamteneigene und anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge gelten.
- 4. Durch Artikel 14 Absatz 1 wird die Befugnis der dort genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des in diesem Vertragsstaat geltenden Rechts Personen vorläufig festzuhalten, nicht berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis ein Schaden ein, so findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechende Anwendung.
- 5. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland entfällt für Schäden, die bei der Benutzung der im Artikel 14 angeführten Straßen durch die in dieser Bestimmung genannten Organe entstehen, wenn die Scheitelstrecke wegen eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit von einem Vertragsstaat gesperrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Sperrung wegen der Sicherheit des Straßenverkehrs oder wegen Instandhaltungsarbeiten erfolgt.
- 6. Die Republik Österreich wird darum besorgt sein, daß für den Bereich des Gebietes der Roßfeldstraße keine Ausnahmegenehmigungen vom Bauverbot gemäß § 2 der Roßfeldstraße-Landschaftsschutzverordnung vom 10. August 1960, Landesgesetzblatt für das Land Salzburg Nr. 54, erteilt werden.
- 7. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß durch Artikel 17 Absatz 1 letzter Satz Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden sollen, die lediglich der Freihaltung der Straße dienen und weder eine Strafe noch eine Geldbuße zum Gegenstand haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966, in zweifacher Urschrift.
Schlagworte
LGBlSbg. Nr.54/1960
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059105
alte Dokumentnummer
N4196734587L
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