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Artikel 26 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 26

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059103

alte Dokumentnummer

N4196734585L

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