Artikel 25
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059102
alte Dokumentnummer
N4196734584L
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