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ARTIKEL 27 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 27

Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen eingeführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeugnis vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungspreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu intensivieren.

Schlagworte

Steuervermeidung, Einziehungskapazität, Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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