ARTIKEL 28
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine gemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und den Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern und bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Informationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von 2003 zu verstärken.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259781
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