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ARTIKEL 28 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 28

Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine gemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und den Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern und bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Informationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von 2003 zu verstärken.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259781

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