ARTIKEL 26
Unter Bezugnahme auf Artikel 25 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf Ebene der Europäischen Union gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verbessern die Vertragsparteien zu diesem Zweck die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich, erleichtern die Einziehung von Steuern und treffen Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259779
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