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Artikel 26 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 26

Inkrafttreten

(1) Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jede Partei die das vorliegende Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde durch diese Partei in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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