Artikel 26
Inkrafttreten
(1) Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jede Partei die das vorliegende Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde durch diese Partei in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40272012
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