Artikel 26
(1) Die Anwendung der Artikel 20, 21, 23 und 24 hängt von zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
- a) die Personengruppen, für welche die Artikel 20, 21, 23 und 24 gelten,
- b) die Dauer der Gewährung von Sachleistungen durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
- c) die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung,
- d) das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
- e) das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083878
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