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Artikel 27 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

KAPITEL 2

Invalidität, Alter und Tod
(Pensionen oder Renten)

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 27

Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen selbst dann Leistungen nach diesem Kapitel, wenn ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen beansprucht werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083879

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