Artikel 26
Kündigung
Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Einlangen einer solchen Mitteilung wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Washington am 8. Jänner 1998 in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)