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Artikel 25 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 25

Ratifikation und Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Washington ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten der Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und der Notenwechsel über die Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am 31. Jänner 1930, und der Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934, außer Kraft. Unbeschadet dessen werden der frühere Vertrag und der Zusatzvertrag auf jedes Auslieferungsverfahren angewendet, in welchem die Auslieferungsunterlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits den Gerichten des ersuchten Staates vorgelegt wurden. Artikel 2 dieses Vertrages findet jedoch auf solche Auslieferungsverfahren Anwendung. Die Artikel 15 und 19 dieses Vertrages finden auf Personen Anwendung, deren Auslieferung auf Grund der früheren Verträge bewilligt wurde.

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