Artikel 15
Aufgeschobene und zeitweilige Übergabe
(1) Wenn das Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person bewilligt wird, gegen die im ersuchten Staat ein Verfahren geführt wird oder die dort eine Strafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben. Der Aufschub kann bis zum Abschluß des Verfahrens und zur Verbüßung der Strafe dauern.
(2) In derartigen Fällen kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Strafverfolgung auch zeitweise übergeben. Die so übergebene Person wird im ersuchenden Staat in Haft gehalten und nach Beendigung des Verfahrens gegen diese Person in Übereinstimmung mit den im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festzulegenden Bedingungen rücküberstellt. Die Zeit, die auf dem Gebiet des ersuchenden Staates in Haft zugebracht wurde, wird auf die im ersuchten Staat verhängte oder zu verhängende Strafe angerechnet.
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