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Artikel 2 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 2

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

(1) Die Auslieferung wird wegen strafbarer Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit mehr als einjähriger Freiheitsbeschränkung oder strengerer Strafe bedroht sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer von einem Strafgericht angeordneten freiheitsbeschränkenden vorbeugenden Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Absatz 1 angeführten Handlungen wird nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme mindestens drei Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Absatz 1 oder 2 bewilligt, so wird sie auch für jede andere strafbare Handlung bewilligt, selbst wenn die in den genannten Absätzen festgelegten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, sofern sämtliche übrigen Erfordernisse für die Auslieferung vorliegen.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Auslieferung unabhängig davon bewilligt,

  1. a) ob die Gesetze in den Vertragsstaaten die strafbare Handlung in die gleiche Kategorie strafbarer Handlungen einordnen oder die strafbare Handlung mit gleichen Begriffen umschreiben,
  2. b) ob in Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Devisen- und Außenhandelsstrafsachen die Gesetze der Vertragsstaaten dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen, oder dieselbe Art von Devisenbeschränkungen oder Außenhandelsbeschränkungen hinsichtlich derselben Art von Waren vorsehen; und
  3. c) ob die Bundesgesetze der Vereinigten Staaten lediglich zur Begründung der Zuständigkeit eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten für eine strafbare Handlung Tatbestandsmerkmale wie die Beförderung von Personen und Sachen zwischen den Bundesstaaten oder den Gebrauch der Post oder anderer Mittel zur Durchführung des Handels zwischen den Bundesstaaten oder des Außenhandels erfordern.

(5) Unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen soll eine strafbare Handlung auch auslieferungsfähig sein, wenn sie in einem Versuch oder in einer Verabredung zu oder Teilnahme an der Begehung einer strafbaren Handlung besteht.

(6) Die Auslieferung kann für auslieferungsfähige strafbare Handlungen unabhängig davon bewilligt werden, wo die Tat oder die Taten, die die strafbare Handlung begründen, begangen worden sind.

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