Artikel 3
Staatsangehörigkeit
(1) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates ist berechtigt, solche Personen auszuliefern, wenn dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dies nicht ausschließt.
(2) Wird die Auslieferung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person abgelehnt, so unterbreitet der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit seinen Behörden zur Strafverfolgung.
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