Artikel 4
Politische und militärische strafbare Handlungen
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine politische strafbare Handlung ist.
(2) Für die Zwecke dieses Vertrages werden die folgenden strafbaren Handlungen nicht als politische strafbare Handlungen angesehen:
- a) Mord;
- b) ein anderes vorsätzliches Verbrechen gegen die Person des Staatsoberhauptes eines der Vertragsstaaten oder gegen ein Mitglied der Familie des Staatsoberhauptes; und
- c) eine strafbare Handlung, derentwegen beide Vertragsstaaten auf Grund eines mehrseitigen, internationalen Übereinkommens verpflichtet sind, den Verfolgten entweder auszuliefern oder die Angelegenheit den eigenen zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Strafverfolgung zu unterbreiten.
(3) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates entscheidet, daß das Ersuchen aus politischen Beweggründen gestellt wird.
(4) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung für Handlungen des Militärstrafrechtes ablehnen, die nicht auch strafbare Handlungen des allgemeinen Strafrechtes sind.
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