§ 0
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970
Inkrafttretensdatum
12.08.1970
Langtitel
AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
StF: BGBl. Nr. 168/1970 (NR: GP X RV 131 AB 151 S. 20 . BR: S. 206.)
Änderung
BGBl. Nr. 169/1970 (NR: GP XI RV 1213 AB 1338 S. 144 . BR: S. 279.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 9. Jänner 1963 in Wien unterzeichnete Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Auslieferungsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Auslieferungsvertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Jusitz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. August 1963.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 12. Mai 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem
Artikel 20 Absatz 1 am 12. August 1970 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth,
Vom Wunsche geleitet, für die gegenseitige Auslieferung von Rechtsbrechern Vorkehrung zu treffen,
Haben beschlossen, hierüber einen Vertrag abzuschließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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