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Artikel 20 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 20

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in London ausgetauscht. Der Vertrag tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Auf vor seinem Inkrafttreten begangene strafbare Handlungen ist der Vertrag nicht anzuwenden.

(3) Jede Hohe Vertragschließende Partei kann diesen Vertrag jederzeit durch Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate nach Einlangen dieser Notifikation außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 9. Jänner 1963, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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