§ 0
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928
Inkrafttretensdatum
03.06.1928
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
StF: BGBl. Nr. 158/1928
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 15. Oktober 1926 in Wien unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. März 1927.
Ratifikationstext
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 24. Mai 1928 erfolgte, ist dieser Staatsvertrag gemäß Artikel 19 am 3. Juni 1928 in Wirksamkeit getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Estland haben beschlossen, ein Übereinkommen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
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