vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 26

Abschnitt 26

Die in Abschnitt 23 erwähnten Personen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden, dürfen keine auf persönlichen Gewinn gerichtete freien Berufe oder gewerbliche Tätigkeiten in Österreich ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203303

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)