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Artikel 25 Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 25

Abschnitt 25

Die Abschnitte 23 und 24 sind nicht auf österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich anwendbar, außer es handelt sich um Vertreter eines anderen Staates oder zwischenstaatlicher Organisationen. In letzterem Falle wird ihnen nur die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf mündliche oder schriftliche Äußerungen oder allen Handlungen, die sie in der Ausübung ihrer amtlichen Funktion gemacht haben, gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203302

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