Artikel 25
Abschnitt 25
Die Abschnitte 23 und 24 sind nicht auf österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich anwendbar, außer es handelt sich um Vertreter eines anderen Staates oder zwischenstaatlicher Organisationen. In letzterem Falle wird ihnen nur die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf mündliche oder schriftliche Äußerungen oder allen Handlungen, die sie in der Ausübung ihrer amtlichen Funktion gemacht haben, gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203302
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