Artikel 26
Abschnitt 26
Die in Abschnitt 23 erwähnten Personen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden, dürfen keine auf persönlichen Gewinn gerichtete freien Berufe oder gewerbliche Tätigkeiten in Österreich ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203303
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