vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

ZWEITER ABSCHNITT

Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren

Artikel 25

(1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes gelten entsprechend für das Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren einschließlich der nachfolgenden vereinbarten Überwachung des Schuldners durch einen Sachwalter und der Entscheidungen des Ausgleichs- (Vergleichs-)gerichts nach Bestätigung des Ausgleichs (Vergleichs) über die mutmaßliche Höhe einer bestrittenen Forderung oder des Ausfalls einer teilweise gedeckten Forderung. Für die besonders angeordneten Verfügungsbeschränkungen, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Ausgleichs-(Vergleichs-)gericht seinen Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die Artikel 5 und 6 entsprechend.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch für das Verhältnis von Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren zueinander.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte