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Artikel 6 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 6

(1) Solange nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 bekanntgemacht worden ist, wird ein Schuldner, der eine Niederlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, durch Leistung auf eine zur Masse zu erfüllende Verbindlichkeit an den Gemeinschuldner befreit, es sei denn, daß der Schuldner die Eröffnung des Konkursverfahrens kannte oder kennen mußte. Er wird jedoch befreit, wenn das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner auch eine Niederlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

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