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Artikel 24 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 24

Dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Erteilung der in Artikel 23 bezeichneten Vollstreckungsklausel) sind die mit dem amtlichen Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung des Titels und der Nachweis beizufügen, daß dieser vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit ist nachzuweisen durch die für innerstaatliche Titel vorgesehene Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel), die bei den in Artikel 22 Absatz 3 bezeichneten Titeln vom Konkursgericht anzubringen ist.

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