Artikel 25
Sprachenregelung
- 1. Die zuständigen Behörden, Träger und Verbindungsstellen der Vertragsparteien können direkt miteinander in einer Amtssprache der Vertragsparteien in Verbindung treten.
- 2. Der zuständige Träger einer Vertragspartei darf bei ihm eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259632
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