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Artikel 25 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 25

Sprachenregelung

  1. 1. Die zuständigen Behörden, Träger und Verbindungsstellen der Vertragsparteien können direkt miteinander in einer Amtssprache der Vertragsparteien in Verbindung treten.
  2. 2. Der zuständige Träger einer Vertragspartei darf bei ihm eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259632

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