Artikel 24
Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen
- 1. Jede Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Ausstellung von Urkunden oder Schriftstücken vorgesehen ist, erstreckt sich auf die entsprechenden Urkunden oder Schriftstücke der anderen Vertragspartei.
- 2. Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Vereinbarung vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch die dazu berufenen Behörden oder anderer ähnlicher Formalitäten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259631
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