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Artikel 26 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 26

Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel

  1. 1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieser Vereinbarung oder der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei beim zuständigen Träger einer Vertragspartei eingereicht werden, sind als beim zuständigen Träger der anderen Vertragspartei eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. 2. Ein nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, vorausgesetzt der Antragsteller gibt bei der Antragstellung an, dass Versicherungszeiten nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer Alterspension oder einer Ruhestandspension nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei aufgeschoben werden soll.
  3. 3. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist an einen zuständigen Träger einer Vertragspartei eingereicht werden müssen, können innerhalb der gleichen Frist beim entsprechenden Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden.
  4. 4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat der Träger, bei dem eingereicht wurde, den Antrag, die Erklärung oder das Rechtsmittel unverzüglich an den entsprechenden zuständigen Träger der anderen Vertragspartei zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259633

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