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Artikel 25 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 25

Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden; sie tritt auch außer Kraft, wenn das Abkommen seine Wirksamkeit verliert.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096039

alte Dokumentnummer

N6196936768L

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