Artikel 24
(1) Konsuln und Konsularangestellte sind von allen staatlichen regionalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit.
- 1. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
- 2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichem Vermögen;
- 3. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,die der Empfangsstaat erhebt, vorbehaltlich des Artikels 27;
- 4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
- 5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
- 6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(3) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.
(4) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.
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