Artikel 23
(1) Der Entsendestaat ist im Empfangsstaat von der Veranlagung und Erhebung folgender staatlicher, regionaler und kommunaler Steuern und Abgaben befreit:
- 1. hinsichtlich der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von ihm gemietet sind, und
- 2. hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte und Urkunden, die sich auf die unter der Ziffer 1 genannten Räumlichkeiten und Wohnungen beziehen,
soweit diese Steuern und Abgaben nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Der Absatz 1 ist auf Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung gilt nicht für die Steuern und sonstigen Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
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