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Artikel 22 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 22

(1) Die Mitglieder des Konsulats sind von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit.

(2) Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des privaten Hauspersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie

  1. 1. weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
  2. 2. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Die Mitglieder des Konsulats die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

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