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Artikel 21 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 21

Die Mitglieder des Konsulats sind von sämtlichen Verpflichtungen befreit, welche die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung vorsehen.

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