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Artikel 20 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 20

Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen öffentlichen Dienstverpflichtungen und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.

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