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Artikel 25 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 25

Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen, der für den amtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.

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