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Artikel 24 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 24

(1) Konsuln und Konsularangestellte sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind

  1. a) die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekte Steuern;
  2. b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichen Vermögen;
  3. c) Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, vorbehaltlich des Artikels 26;
  4. d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
  5. e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
  6. f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs- Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.

(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.

(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.

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