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Artikel 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 26

Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung, so hat der Empfangsstaat

  1. a) die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten;
  2. b) von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.

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